Begleiteter Kontakt ist für Kinder wie Eltern
eine ungewöhnliche und herausfordernde Situation.
Ich begleite diese Begegnungen mit viel Empathie und Klarheit,
um für alle Beteiligten – ganz besonders für das Kind – einen sicheren Rahmen zu schaffen.

Bei mir finden Eltern von Säuglingen und Kleinkindern (0-5 Jahre) einen sicheren Ort für ihr Kind. Gerade in diesem Alter brauchen Kinder bei konflikthafter Elternschaft besonderen Halt und feinfühlige Unterstützung, um sich sicher fühlen zu können.
Das Wohl und der Schutz des Kindes sind für mich zentral. Vor diesem Hintergrund gestalte ich einen Begegnungs-Raum, in dem das Kind in seinem Tempo Kontakt erleben darf und seine Grenzen gewahrt werden.

Gleichzeitig ist mir wichtig, dass sich auch die Eltern des Kindes sicher und respektvoll begleitet fühlen. In den Erstgesprächen sowie der Vor- und Nachbereitung von Kontakten haben Ängste, Sorgen und Unsicherheiten Platz und können besprochen werden, um, um gemeinsam einen haltgebenden Rahmen für das Kind zu schaffen.  


Kindliche Entwicklung & Besuchsbegleitung

In den ersten Monaten und Lebensjahren eines Kindes geht es ganz grundsätzlich um die Themen Aufbau und Festigung von Bindungsbeziehungen, Spielen und kindliche Exploration und das Bewältigen erster Trennungserfahrungen. Da ich mich in der Besuchsbegleitung auf die frühen Jahre spezialisiere, sind meine Klient:innen Eltern, die sich in den ersten Lebensmonaten bzw. Lebensjahres ihres Kindes getrennt haben, oder nie gemeinsam Familie waren. Das Recht des Kindes auf beide Elternteile stellt damit für alle Beteiligten eine besondere Herausforderung dar und braucht in der Besuchsbegleitung ein sehr behutsames und abgestimmtes Vorgehen, damit Kinder sich sicher fühlen können.

Die Besuchsbegleitung erlebt das Kind in aller Regel an einem fremden Ort und durch eine vorerst noch fremde Person – mich. Soll ein Baby oder Kleinkind begleitet werden, ist es wichtig, sehr individuell, entsprechend dem Alter des Kindes, seines Entwicklungsstands und auch mit Blick auf den bisherigen Kontakt zum besuchenden Elternteil zu entscheiden, ob die Anwesenheit seiner Hauptbindungsperson – zumindest in der ersten Zeit erforderlich ist, um dem Kind die notwendige Sicherheit zu geben. Bei Kindern, die den besuchenden Elternteil noch nie oder bereits Monate nicht gesehen haben, ist davon auszugehen, dass es die Anwesenheit des Elternteils erfordert, der das Kind in die Besuchsbegleitung bringt. Ist der besuchende Elternteil dem Kind vertraut und die Trennung erst kurz her, kann ein Kontakt ohne die Hauptbezugsperson angedacht werden.
Die Entscheidung wird individuell für den Einzelfall gefällt.

Ähnlich gestaltet sich die Situation, wenn das Kind bei Pflegeeltern lebt und ein begleiteter Kontakt mit den leiblichen Eltern stattfinden soll. Auch hier achte ich besonders darauf, wie das Kind einen sicheren Rahmen vorfinden kann.


Ziele der Besuchsbegleitung

  • im Sinne des § 111 AußStrG (Siehe unten) ist die Neu- oder Wiederanbahnung sowie der Erhalt des persönlichen Kontakts zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und seinem minderjährigen Kind/seinen minderjährigen Kindern.
  • ist dem Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern zu entsprechen und dem Kind eben diesen Kontakt in einem neutralen Rahmen zu ermöglichen.
  • Grundsätzlich ist Besuchsbegleitung zeitlich begrenzt – in besonderen Fällen kann es auch das Ziel sein, einen langfristigen Kontakterhalt zu ermöglichen und das Kindeswohl sicherzustellen.
  • Insbesondere bei Pflegekindern kann die Besuchsbegleitung als Instrument des Kontakterhalts langfristig eingesetzt werden.
  • Im Zentrum der Besuchsbegleitung steht immer das Kindeswohl.

Ablauf

  • Jede Besuchsbegleitung beginnt mit persönlichen Vorbereitungsgesprächen/Erstgesprächen mit jedem Elternteil.
  • Dabei werden die Ziele, Rahmenbedingungen und Abläufe sorgfältig besprochen und die Vereinbarung unterschrieben.
  • Anschließend findet mindestens ein Kennenlerntermin mit dem Kind statt, bevor die begleiteten Kontakte beginnen.
  • Abhängig von diesen vorbereitenden Terminen fällte die Entscheidung für oder gegen eine Übernahme der Begleitung.
  • Besuchsbegleitung: Die Besuchsbegleitung findet grundsätzlich in meinen Räumen statt. Während des Kontakts bin ich im Raum anwesend. Im Raum kann gemeinsam gespielt, gelesen, geplaudert und gegessen werden.
  • Je nach Dauer des begleiteten Kontakts finden immer wieder Zwischengespräche statt bei denen die für den Kontakt wichtigen Themen reflektiert und besprochen werden.
  • Je nach Alter des Kindes (üblicherweise bei Kindern unter 3 Jahren und Pflegekindern) und der individuellen Vorgeschichte, kann es für das Kind notwendig sein, dass seine Hauptbezugsperson beim Kontakt anwesend ist (Siehe oben).

Arten der Begleitung

  • Begleitung von Kindern und ihrer leiblichen Eltern
  • Begleitung von Pflegekindern und Pflegefamilien
  • Übergabebegleitung: Ermöglichen von konfliktfreien Übergaben bei unbegleitetem Kontakt in meiner Praxis

Räume & Material

Die Besuchsbegleitung findet in den kindgerecht gestalteten Räumen in meiner Kinderpraxis am Augarten statt. Das Spielzimmer verfügt über geeignete Spielmaterialien für das Alter der Kinder, die ich begleite: Vom Säugling bis zum 5jährigen Kind.

Beim Kennenlernen des Kindes und zur Vorbereitung der Kontakte kläre ich, was dem Kind Freude macht, womit es gerne spielt, um entsprechend auch individuell für das jeweilige Kind die entsprechenden Materialien herzurichten.


Kosten

€ 90,- pro Stunde inkl. versetzter Übergabe.

Derzeit biete ich keine geförderte Besuchsbegleitung an.


Rechtlicher Hintergrund

  • Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern:
    • Artikel 9, Absatz 3 der UN Kinderrechtskonvention:
      Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
    • sowie Artikel 2 Absatz 1 BVG Kinderrechte in Österreich:
      Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
  • § 111 Außerstreitgestz (AußStrG)
    Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung).
  • § 186 ABG
    Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.

Bei Fragen bzw. für  Ihre Terminanfrage schreiben Sie mir gern oder rufen mich an:
Mail: info@martinawolf.at
Tel: +43 677 6375 1776

 

Ich freue mich darauf, Ihrem Kind einen sicheren Ort für den Eltern-Kontakt bereitstellen zu können.
Herzlichst, Martina Wolf